Hiermit zeige ich, Jörg Drescher, mich selbst an, da ich mich eines Vergehens nach §138 Strafgesetzbuches schuldig fühle, weil ich es unterlasse, in einer Zeit, zu der ein endgültiger Erfolg der Ausführung eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§7 VStGB) noch abgewandt werden kann, weder einer Behörde, noch den Bedrohten, rechtzeitig Anzeige zu erstatten. Dabei habe ich glaubhaft erfahren, dass möglicherweise gegen §7 des Völkerstrafgesetzbuchs verstoßen wird, wie ich im folgenden ausführen werde.
Begründung:
1.) Meine Staats- und Gesellschafts- und Wirtschaftsauffassung
Nach meinem Verständnis gründeten sich Staaten, um innerhalb von räumlichen Grenzen (dem Staatsgebiet) den jeweiligen Einwohnern (dem Staatsvolk) durch eine innerhalb dieses Raumes herrschende Gruppe (der Staatsgewalt) ein friedliches Zusammenleben zu ermöglichen (Allgemeinwohl) und dabei jedem Einwohner die Chancengleichheit zu bieten, sich frei zu entfalten und zu verwirklichen (im Idealfall zum Nutzen aller), solange niemand im gleichen Recht (sich frei zu entfalten und zu verwirklichen) eingeschränkt wird (Schadensabwehr). Dies leite ich aus der Drei-Elemente-Lehre von Georg Jellinek ab, sowie einem Teil des Amtseids, wie er im deutschen Grundgesetz für den Bundespräsidenten, den Bundeskanzler und die Bundesminister vorgesehen (Art. 56 und Art. 64 (2) GG), aber auch inhaltlich ähnlich in vielen anderen Verfassungen zu finden ist.
In einer Demokratie, so mein weiteres Verständnis, ist die eigentliche Staatsgewalt mit den Staatsbürgern identisch (Art. 20 (2) Satz 1 GG), aber aus praktischen Gründen werden Repräsentanten zur tatsächlichen Herrschaftsausübung in eigenständige Gruppen gewählt (Art. 20 (2) Satz 2 GG) oder ernannt (z.B. Art. 60 (1) GG oder Art. 64 (1) GG), sowie Staatsdiener angestellt (vgl. Art. 33 (5) GG). Die Herrschaftsausübung muss dabei im Rahmen der jeweiligen Verfassung und den bestehenden Gesetzen stattfinden (Art. 20 (3) GG), was die Regierenden oftmals auch beschwören (Teil ihrer Amtseide, z.B. Art. 56 GG oder § 64 BBG).
Die Frage, wie „ein friedliches Zusammenleben zu ermöglichen“ sei, konzentriert sich dabei aus meiner Sicht hauptsächlich auf Eigentumsverhältnisse (Art. 14 GG), welche, historisch betrachtet, immer wieder zu Streitigkeiten führten, da Eigentum die Verteilung der sich im jeweiligen Staat befindlichen und in Umlauf gebrachten Güter beeinflusst und sich damit unmittelbar auf die Chancengleichheit der einzelnen Menschen im Staat auswirkt.
Geld, so meine Meinung, dient dabei dem Zweck, die Verteilung von Ressourcen innerhalb eines Staates und zwischen Rechtssubjekten unterschiedlicher Staaten zu vereinfachen. Allerdings sollte unbestritten sein, dass jeder Mensch, um leben zu können, Bedürfnisse nach Ressourcen hat. Um diese Bedürfnisse zu befriedigen, ist in einer Gesellschaft, je stärker sie sich monetär organisiert, Geld zum Leben notwendig. Steht einer Person keine Möglichkeit zur Verfügung, ihren Eigenbedarf aus Eigenmitteln zu decken, muss sie im Normalfall irgendwie an Geld kommen, um die Leistung anderer in Anspruch nehmen zu können, sollten diese eine Leistung nicht ohne Gegenleistung erbringen wollen. Geld wird damit selbst zur Ressource und zum Bedürfnis.
Um das bisher gesagt zusammenzufassen, können Menschen in folgende Gruppen eingeteilt werden:
- Die Gruppe aller Menschen, die Bedürfnisse nach Ressourcen haben
- Eine Gruppe von Menschen, die aufgrund ihrer vorhandenen Eigenressourcen mindestens ihre eigenen Bedürfnisse selbst befriedigen kann
- Eine Gruppe von Menschen, die aufgrund mangelnder Eigenressourcen ihre eigenen Bedürfnisse nicht bis unzureichend selbst befriedigen kann
- Eine Gruppe von Menschen, die sich um die Verteilungsmechanismen von Fremdressourcen via Geld kümmert, um ein friedliches Zusammenleben zu gewährleisten
Die Gruppen 2-4 sind im Prinzip bereits Untergruppen von Gruppe 1. Mit Sicherheit ist es möglich, jede einzelne Gruppe näher zu beschreiben und differenzierter aufzugliedern. Dies ist aus meiner Sicht für meine weitere Begründung allerdings nicht notwendig.
2.) Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§7 VStGB)
§7 Völkerstrafgesetzbuch, auf den ich mich hier beziehe, besagt unter
Absatz (1)
Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung
Punkt 10:
eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt
Nach meiner oben aufgeführten Staats-, Gesellschafts- und Wirtschaftsauffassung geht es um die identifizierbare Gruppe von Menschen, die aufgrund mangelnder Eigenressourcen ihre eigenen Bedürfnisse nicht bis unzureichend selbst befriedigen können und deshalb Geld benötigen, weil sie keine Personen finden, die ihnen die von ihnen benötigten Ressourcen ohne Gegenleistung zur Verfügung stellen.
Mitglieder dieser Gruppe werden dadurch eindeutig identifizierbar, wenn sie Leistungen im Rahmen des seit 1. Januar 2005 in Deutschland in Kraft befindlichen Sozialgesetzbuchs II (auch umgangssprachlich als Hartz-IV bezeichnet) beantragen.
Diese Identifizierbarkeit durch Inanspruchnahme von staatlichen Leistungen werte ich als (gesetzlichen) Rahmen eines ausgedehnten und systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung, um dadurch erst Mitgliedern dieser identifizierten Gruppe aus politischen, kulturellen und religiösen Gründen, grundlegende Menschenrechte entziehen, bzw. wesentlich einschränken zu können.
Unter politischen Gründen verstehe ich hauptsächlich das als wichtig erklärte und angestrebte wirtschaftspolitische Ziel der Vollbeschäftigung (vgl. Link). Dabei wird unter „Vollbeschäftigung“ verstanden (vgl. Link):
Die Zahl der offenen Stellen in der Volkswirtschaft stimmt mit der Zahl der Arbeitssuchenden überein, d.h., alle arbeitswilligen Arbeitnehmer können einen zumutbaren Arbeitsplatz finden.
Zu den „arbeitswilligen Arbeitnehmern“ werden auch jene Menschen gezählt, die aufgrund mangelnder Eigenressourcen ihre eigenen Bedürfnisse nicht bis unzureichend selbst befriedigen können und deshalb Geld benötigen, weil sie von niemandem anderweitig unterstützt werden. Von „Willigkeit“ kann bei ihnen nach meiner Auffassung nicht unbedingt die Rede sein, sondern in vielen Fällen eher von einem „Gezwungen-Sein“. Zusätzlich scheint als „Arbeitsplatz“ nur zu gelten, der Geld einbringt und sich damit volkswirtschaftlich in Statistiken abbilden lässt. Hausarbeit, elterliche Erziehungsarbeit, private Pflegebetreuung uvm. sind aus meiner Sicht für das Allgemeinwohl im Sinne eines „friedlichen Zusammenlebens“ mindestens so unabdingbar, wie Erwerbsarbeiten, werden aber offenbar bei dem wirtschaftspolitischen Ziel der Vollbeschäftigung nicht berücksichtigt.
Unter kulturellen Gründen sehe ich den Arbeitsethos, wie er zum Beispiel im Mai 2006 von Franz Müntefering (SPD) durch seine Aussage „Nur wer arbeitet, soll auch essen“ in den Medien für einige Diskussionen sorgte (vgl. Link).
Mit religiösen Gründen beziehe ich mich hauptsächlich auf den Artikel „The Market as God“ vom 1. März 1999 von Harvey Cox in The Atlantic (vgl. Link), in dem der Autor das Vokabular der Marktwirtschaft mit dem von Religionen vergleicht und den wirtschaftlichen Wachstumswahn scharf kritisiert. Auch der kürzlich erschienene Film „Frohes Schaffen – Ein Film zur Senkung der Arbeitsmoral“ von Konstantin Faigle (vgl. Link) vergleicht Arbeit mit Religion und den Konsequenzen.
Es dürfte klar sein, dass die zwei zuletzt aufgeführten Gründe den zuerst genannten politischen Grund beeinflussen. Mir geht es allerdings nicht darum, die tatsächlichen Gründe zu erforschen oder hypothetisch aufzuführen. Jene, die für die Folgen ihrer Politik und Rechtssprechung oder für die Weiter- und Ausführung dieser Politik und Rechtsprechung die Verantwortung tragen, haben nach meinem Verständnis die Pflicht, die Gründe zu erklären, auf deren Basis sie es für legitim erachten, grundlegende Menschenrechte zu entziehen oder wesentlich einzuschränken und wie sie dies mit ihrem rechtlich geschützten Gewissen (Art. 4 (1) GG) vereinbaren können.
Der Nachweis, ob nun grundlegende Menschenrechte entzogen oder wesentlich eingeschränkt werden, ist eine juristische Spitzfindigkeit, die, je nach dem, wie die bestehenden Menschenrechte interpretiert werden und wer sie auslegt, dazu führen, dem Vorwurf statt zu geben oder ihn als unbegründet abzulehnen.
Zumindest habe ich bei der Erklärung unter §1 SGB-II Punkt (1), „ein Leben in Würde zu ermöglichen“, das Gefühl, dass diese „Würde“ unter Punkt (2) so verstanden wird, wenn ein Leistungsempfänger dem Staat nicht mehr „auf der Tasche“ liegt. In der Verneinung wird nach meinem Verständnis suggeriert: Es ist „unwürdig“ hilfsbedürftig zu sein.
Ohne nun weiter darauf einzugehen, möchte ich hier nur ausführen, dass ich mit der Meinung, das SGB-II würde grundlegende Menschenrechte zumindest einschränken, nicht allein stehe. So zitierte zum Beispiel die Zeitschrift Stern am 18.04.2006 in dem Artikel „Hartz IV ist offener Strafvollzug“ (vgl. Link) Götz W. Werner mit den Worten: „Hartz IV ist offener Strafvollzug. Es ist die Beraubung von Freiheitsrechten. Hartz IV quält die Menschen, zerstört ihre Kreativität.“ Und jüngst (am 15.05.2013) zitierte die Schwäbische Zeitung Herrn Werner mit ähnlichen Worten: „Hartz IV ist schlicht verfassungswidrig.“ (vgl. Link).
Mir ist bewusst, dass diese Anschuldigungen juristisch betrachtet auf tönernen Füßen stehen, weshalb es wohl Herr Werner unterlässt, den Rechtsweg einzuschlagen. Und doch gibt es aus meiner Sicht ein Faktum, weshalb ich davon überzeugt bin, dass ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorliegt, denn nach Absatz (3) §7 VStGB sind Todesfolgen unter anderem aufgrund eines Vergehens gegen Absatz (1) Punkt 10 strafbewehrt. Und eine Liste mit Beispielen solcher Todesfolgen, die, wie in den Quellen dargestellt, direkt oder indirekt auf die Hartz-IV-Gesetze zurückgehen, ist in der Anlage zu dieser Selbstanzeige mit Quellenangaben zu Webseiten im Internet beigefügt.
3. Selbstanzeige
Obwohl die Faktenlage, wie unter Punkt 2 dieser Selbstanzeige aufgeführt, möglicherweise den Straftatbestand in §7 VStGB erfüllen, und ich prinzipiell, wie dargelegt, davon überzeugt bin, dass er erfüllt ist, unterlasse ich es, dies zur Anzeige zu bringen. Dabei wäre ich juristisch gesehen nach §138 StGB Punkt (5) verpflichtet, dies zur Anzeige zu bringen und mache mich dadurch strafbar, weil ich es unterlasse. Dies bringe ich hiermit zur Anzeige.
Anlage zur Selbstanzeige
- 28.01.2005: In Hartz-IV abgerutschter, arbeitsloser Familienvater begeht nach Differenzen mit dem zuständigen Jobcenter in Höxter Suzizid durch Erhängen. [Quelle]
- 31.01.2005: In Berlin vergiftet sich das Ehepaar Stahl durch Autoabgase; ihr Abschiedsbrief besagt “Lieber tot als arm!” [Quelle]
- 23.02.2005: In Potsdam-Babelsberg erfriert der arbeitslose, 41jährige Maler und Familienvater Andreas H., nachdem er sich den Hausdurchsuchungen seitens der BA-Behörden verweigerte und es zur Zwangsräumung seiner Wohnung kam. [Quelle]
- 13.07.2005: 38jähriger Arbeitsloser in Pockau/ Sachsen begeht Selbstmordversuch durch Selbstverbrennung. [Quelle]
- 29.11.2005: In Schwerfen (Eifel) erschießt sich eine 48jährige Arbeitslose wegen Zwangsräumung. [Quelle]
- 18.08.2006: In Frankfurt (Oder) springt der arbeitslose Tim S. vor den Augen des Gerichtsvollziehers aus dem Fenster und in den Tod. [Quelle]
- 19.04.2007: Die zuständige ARGE in Speyer macht Sascha K. zum Statistikbereinigten und lässt ihn verhungern. [Quelle]
- 20.11.2007: Die Hartz-IV-bedingte Stromsperre zwingt eine Frau in Neumarkt St. Veit zur Verwendung von Kerzen; es kommt dadurch zum Wohnungsbrand und die Frau verbrennt. [Quelle]
- 13.12.2007: Der 58jährige, frühere Außendienstmitarbeiter Hans-Peter Z., arbeitslos und statistikbereinigt, verhungert zwischen Stehberg und Dingberg nahe Uslar. [Quelle]
- 07.12.2008: Mittellos gewordener Architekt erschießt sich in München wegen Zwangsräumung. [Quelle]
- 31.10.2009: Der 30jährige Fabian Rappel aus Aichach, Maschinenbauingenieur, begeht nach Schikanen und Demütigungen durch das zuständige Jobcenter Selbstmord. [Quelle]
- 19.05.2011: Die arbeitslose Christy Schwundeck wird im Jobcenter Gallus, Frankfurt/Main, von der Polizei “in Notwehr” erschossen, nachdem ein Antrag abgelehnt wurde und sie in ihrer Verzweiflung zum Messer griff. [Quelle]
- 07.08.2011: In Saarbrücken–Burbach verhungern eine arbeitslose Frau und ihr zweijähriges Kind, nachdem die Leistungen zwecks Statistikbereinigung eingestellt worden sind. [Quelle]
- 15.09.2011: Ein Arbeitsloser aus Berlin begeht wegen der Schikanen und Nötigungen seitens des Jobcenters Kreuzberg in Portugal Selbstmord durch Klippensprung. [Quelle]
- 10.09.2012: Nach Totalsanktion zwecks Statistikbereinigung verhungert eine 55jährige Arbeitslose in Halle/Saale. [Quelle]
- 13.10.2012: In Berlin überschüttet sich der 32jährige, arbeitslose Marius vor dem Reichstagsgebäude mit Benzin, zündet sich an und ersticht sich. [Quelle]
- 02.11.2012: In Thüringen sterben ein Vater und seine drei Kinder durch Kohlenmonoxidvergiftung, nachdem es – bedingt durch Arbeitslosigkeit – zur Stromsperre gekommen war und sie zur Benutzung eines Notstromaggregat gezwungen waren. [Quelle]